Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Werbung mit einer Preisermäßigung unzulässig ist, wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung nicht in einer für den Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise angegeben wird (Az. I ZR 183/24).
Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte ist ein Lebensmitteldiscounter. In einem Werbeprospekt bewarb die Beklagte ein Kaffeeprodukt unter Angabe des aktuellen Verkaufspreises („4.44“) und eines weiteren klein gedruckten Preises („6.991“) sowie einer Preisermäßigung („-36 %“). Die Ziffer 1 nach der Preisangabe „6.99“ verweist auf den am Seitenende stehenden und in kleiner Schriftgröße gehaltenen Text „Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: [beworbenes Kaffeeprodukt] 4.44“. Die Beklagte verlangte für das beworbene Kaffeeprodukt in der Vorwoche der Werbung einen Preis von 6,99 Euro und in der davorliegenden Woche einen Preis von 4,44 Euro. Die Wettbewerbszentrale hält diese Preiswerbung des Lebensmitteldiscounters für wettbewerbswidrig. Sie hat ihn daher auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Werbung der Beklagten verstößt gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und ist daher unlauter (§ 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG). Die Beklagte ist nach § 3 Abs. 1 PAngV zur Angabe der Gesamtpreise verpflichtet. Sie hat deshalb gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat (§ 11 Abs. 1 PAngV). Zur Vermeidung eines Verstoßes – gegen § 11 Abs. 1 PAngV – reicht es nicht aus, dass der niedrigste Gesamtpreis in beliebiger Weise angegeben wird. Aus dem Gebot der Preisklarheit (§ 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV) folgt vielmehr, dass diese Angabe in einer für den angesprochenen Verbraucher unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise zu erfolgen hat. Mit der unzureichenden Angabe des niedrigsten Gesamtpreises enthält die Beklagte den Verbrauchern eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG vor. Die Werbung der Beklagten ist deshalb unzulässig.
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Letzte Änderung: 31.07.2025 | © Schönwetter, Striedacher & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB 2025
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