Das Niedersächsische Finanzgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), die durch die private Nutzung von Firmenfahrzeugen durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH entstehen, der Gewerbesteuer unterliegen (Az. 10 K 37/24).
Die Klägerin, ein ambulanter Pflegedienst, war gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG teilweise von der Gewerbesteuer befreit, da ihre Leistungen überwiegend durch Sozialversicherungsträger finanziert wurden. Die Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die vGA aus der Fahrzeugnutzung nicht unter die Steuerbefreiung falle und setzte entsprechende Gewerbesteuermessbeträge fest. Sie argumentierte, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine sachliche Befreiung handle, die nur auf Erträge aus dem begünstigten Pflegebetrieb Anwendung finde.
Das Niedersächsische Finanzgericht stellte jedoch klar, dass die private Nutzung der Fahrzeuge zwar zu einer vGA führt, diese aber keine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Vielmehr handelt es sich um eine steuerliche Gewinnkorrektur infolge gesellschaftsrechtlicher Veranlassung. Die vGA aufgrund der privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG führt zu keiner partiellen Gewerbesteuerpflicht, da sie von der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG erfasst werden. Denn die durch die private Nutzung der betrieblichen Fahrzeuge ausgelösten vGA stellen keine Erträge dar, die die Klägerin durch eine außerhalb der durch § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG begünstigten Tätigkeit liegenden Teilnahme am Marktgeschehen erzielt. Die Hinzurechnung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG dient lediglich der steuerlichen Ergebnisanpassung und führt nicht zu einem zusätzlichen, nicht begünstigten Ertrag. Zudem sei es für die Steuerbefreiung unerheblich, ob die vGA zutreffend bewertet wurde, da die Bewertung keinen Einfluss auf die grundsätzliche Einordnung als nicht steuerpflichtiger Vorgang habe. Das Gericht entschied daher, dass die vGA im Rahmen eines nach § 3 Nr. 20 GewStG begünstigten Unternehmens nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide waren rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.
Es wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. V R 32/25).
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Letzte Änderung: 31.07.2025 | © Schönwetter, Striedacher & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB 2025
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