Wer mit dem Kfz überholen will, den trifft eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Wenn zwei Fahrzeuge in einer Kolonne, weil sie gleichzeitig zum Überholen ansetzen, kollidieren, kommt es auf die Gesamtsituation an, ob die Rückschaupflicht des einen Beteiligten schwerer wiegt als der Überholvorgang bei unklarer Verkehrslage des anderen. Darauf wies das Oberlandesgericht Koblenz hin (Az. 12 U 885/19).
Ein Pkw war besonders langsam auf einer Landstraße unterwegs. Ein Überholen war aufgrund von Verbotszeichen und auch wegen der geografischen Gegebenheiten nicht möglich. Es bildete sich eine Kolonne aus einem zweiten Pkw und zwei Motorrädern. Als die Kolonne auf eine andere Straße abbog, ergab sich eine Möglichkeit zum Überholen. Diese wollten die Biker nutzen und setzten zum Überholen an. Der zweite Personenwagen machte das ebenfalls – und zwar in dem Moment, in dem die Motorräder auf seiner Höhe fuhren. Es kam zum Unfall, und einer der Motorradfahrer verlangte Schmerzensgeld und Schadenersatz vom Autofahrer, in dem er den Unfallverursacher sah. Denn der Autofahrer habe das Überholen begonnen ohne sich zu vergewissern, dass von hinten keine Fahrzeuge kommen. Die Autoversicherung bezichtigte dagegen den Biker, bei unklarer Verkehrslage überholt zu haben und verweigerte die Zahlung.
Das Gericht sah die Schuld zu zwei Dritteln beim Motorradfahrer. Dieser hätte damit rechnen müssen, dass auch der Pkw-Fahrer bei nächster Gelegenheit zum Überholen ansetzen würde. Allerdings habe auch der Autofahrer nicht die erforderliche erhöhte Sorgfaltspflicht aufgebracht. Mit einem Schulterblick hätte er die Motorradfahrer erkennen können. Somit entfalle aufgrund der Gesamtumstände ein Drittel der Schadensverteilung auf ihn.
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Letzte Änderung: 24.02.2020 | © Schönwetter, Striedacher & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB 2020
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