Das Sozialgericht Frankfurt entschied, dass eine Arbeitnehmerin, die ihr Kind über das erste Lebensjahr hinaus weiterhin stillt und deswegen nicht arbeitet, jedenfalls dann keinen Anspruch auf Mutterschutzlohn hat, wenn kein ärztlich attestiertes Beschäftigungsverbot für die Stillzeit vorliegt (Az. S 34 KR 2391/20 ER).
Im Streitfall forderte der Antragsteller, der eine Zahnarztpraxis für ästhetische Zahnheilkunde betrieb, von der gesetzlichen Krankenkasse seiner angestellten Zahnärztin die Erstattung von knapp 200.000 Euro für die Zahlung eines monatlichen Mutterschutzlohnes von rund 25.000 Euro seit März 2020, da seine Arbeitnehmerin ihr im März 2019 geborenes Kind über das erste Lebensjahr hinaus weiterhin stille und daher nicht beschäftigt werden dürfe. Die Krankenkasse lehnte eine Erstattung ab. Das Mutterschutzgesetz sehe einen Schutz der stillenden Frau durch Gewährung von Stillpausen nur innerhalb der ersten zwölf Monate nach der Geburt vor.
Das Sozialgericht Frankfurt lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es fehle der Nachweis über ein Beschäftigungsverbot für die Stillzeit, denn die Arbeitnehmerin habe kein ärztliches Attest über den konkreten Stillumfang sowie etwaige, von ihrer Arbeit als Zahnärztin ausgehende, gesundheitliche Gefährdungen vorlegen können.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Letzte Änderung: 24.02.2020 | © Schönwetter, Striedacher & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbB 2020
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn "Drittanbieter-Inhalte" aktiviert sind.